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§ 10 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen



(1) Bei der Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen hat der Prüfsachverständige Ausführungsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften und den vorhandenen Planfeststellungen zu prüfen.

(2) Ausführungsunterlagen, die für den Endzustand der Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 beizufügen.



 

Zitierungen von § 10 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EPSV Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
...  2. Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen nach § 10 , 3. Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen ...
§ 11 EPSV Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
... Abnahmeprüfungen dürfen nur solche Anlagen prüfen, an deren Planprüfung nach § 10 sie nicht beteiligt ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... von Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
... ein weiteres Fachgebiet: 5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die ...