Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)

Artikel 3 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62, S. 16
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-215 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er baurechtliche Gesichtspunkte, datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung sowie der Arbeitsorganisation sowie des Projektmanagements erläutern, auswählen und die Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren sowie einzusetzender Instandhaltungsverfahren den Einsatz von Personal, Material sowie Geräten, Maschinen oder Werkzeugen planen,

b)
mögliche Störungen und Risiken bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln sowie

c)
technische Ausführungsplanung und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

c)
Analysieren von Systemen der Elektrotechnik,

d)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,

e)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren sowie von Instandhaltungsverfahren, baurechtlichen Vorschriften sowie datenschutzrechtlichen Vorschriften erläutern und begründen,

f)
Konzepte für vernetzte Systeme der Elektrotechnik, insbesondere durch Installieren, Parametrieren, Programmieren und Inbetriebnehmen, umsetzen

g)
Instandhalten von Systemen der Elektrotechnik sowie

h)
technische Systeme sowie gewerkeübergreifende Systeme erkennen und in eine vernetzte Gebäudetechnik zusammenführen sowie

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Prüfergebnisse, insbesondere sicherheitsrelevante Messungen gemäß Normen und rechtlicher Vorgaben, dokumentieren, bewerten sowie erläutern,

d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung und Wartung erläutern, dabei Überprüfungspflichten, Wartungspflichten sowie Wartungsnotwendigkeiten darstellen,

e)
Leistungen abrechnen,

f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

h)
Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere mit Blick auf Überprüfungspflichten sowie Wartungspflichten, erläutern und bewerten.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 10 ElektroTechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ElektroTechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroTechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ElektroTechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten", 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und ...
§ 12 ElektroTechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ... eines Betriebs im Elektrotechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" nach § 10 ...