1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen nach
§ 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach
§ 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen nach der
Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.