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§ 10 - Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)

V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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§ 10 Klage auf Entschädigung oder Härteausgleich



(1) 1Wegen der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs kann ein Beteiligter binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch Klage erheben. 2Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die zuständige Behörde über einen Festsetzungsantrag oder die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.

(2) 1Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 2Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.

(3) 1Die Klage gegen den zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichteten ist auf Zahlung des verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu richten. 2Die Klage gegen den zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung oder der Härteausgleich unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.

(4) 1Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. 2Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. 3Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 4Die §§ 713 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Soweit der Beteiligte, der Klage erhoben hat, obsiegt, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozeßordnung die Körperschaft, der die zuständige Behörde angehört, als unterliegende Partei. 2Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.

 
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Zitierungen von § 10 EnSiGEntschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnSiGEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGEntschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EnSiGEntschV Klage in Sonderfällen
... die Entschädigung oder den Härteausgleich festgesetzt, so kann die Klage nach § 10 ohne vorherige Einlegung eines Widerspruchs binnen zwei Monaten nach Zustellung des ...
§ 13 EnSiGEntschV Rückzahlungsbescheid (vom 13.07.2022)
... das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß ...