Das
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden."
- bb)
- In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8" die Angabe „und 9" eingefügt.
- 2.
- Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen."
- 3.
- In § 13 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ersetzt.
- 4.
- In § 20a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.
Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768