(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. 2Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) 1Der Fahrlehrerschein muss
- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Vornamen,
- 3.
- den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
- 5.
- die Angabe, welche Auflagen bestehen,
- 6.
- die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
- 7.
- in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten.
2Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
(3) 1Der Anwärterschein muss
- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Vornamen,
- 3.
- den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, welche Auflagen bestehen,
- 5.
- das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
- 6.
- die Gültigkeitsdauer
enthalten.
2Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020) ... nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt, 6. ... dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt, 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 , § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht ... nicht mitführt oder nicht aushändigt, 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784