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§ 10 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 10 Auskunftspflichten



(1) 1Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, dem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder elektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des Schlachttieres zu geben. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskelfleischanteil.

(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,

1.
den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuordnung der Schlachttiere zu den Lieferanten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und

2.
den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der von diesen gelieferten Tiere Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den gemeldeten Preis zu geben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Informationen nach Absatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer Erteilung zu regeln.

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Zitierungen von § 10 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 FleischG Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (vom 26.11.2019)
... 3 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 
Zitat in folgenden Normen

1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 11 1. FlGDV Auskunftspflichten (vom 04.10.2011)
... Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfassung der ... Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Lieferanten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der Schlachtung elektronisch zur ... für die Überwachung erforderlich ist. (3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgesetzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekundung des ...