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Artikel 10 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 HGB § 285, § 290, § 314

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

2.
In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder" gestrichen und werden nach den Wörtern „vergleichbar sind" ein Komma und die Wörter „oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleichbar sind" eingefügt.

3.
In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter „Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 264 Absatz 3 Satz ...