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Artikel 10 - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende


Artikel 10 ändert mWv. 20. Juli 2021 OrgSpEG Artikel 1, Artikel 2

Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird Absatz 1 wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 4" ersetzt.

bbb)
In Satz 7 wird die Angabe „4" jeweils durch die Angabe „6" ersetzt.

ccc)
In Satz 8 wird die Angabe „5" durch die Angabe „6" ersetzt.

ddd)
In Satz 10 wird die Angabe „7" durch die Angabe „9" ersetzt.

eee)
In Satz 11 wird die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 bis 4" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird Absatz 1a wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Organ- und Gewebespende" durch die Wörter „einer Organ- und Gewebeentnahme" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Buchstabe g wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „3, 4 und 4a" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird § 2a wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 3 werden die Wörter „Organ- und Gewebespende" durch die Wörter „Organ- und Gewebeentnahme" ersetzt.

bbb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten zudem zum Zweck der Erstellung eines Jahresberichts verwenden. In dem Jahresbericht sind die im Register dokumentierten Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, ihre Änderungen und Widerrufe in anonymisierter Form nach Anzahl, Geschlecht, Geburtsjahr und Bundesland, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz hat, auszuwerten. Der Jahresbericht ist jährlich bis zum 30. Juni zu veröffentlichen."

bb)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Familiennamen" das Wort „Doktortitel," eingefügt und wird nach dem Wort „Anschrift" ein Komma und werden die Wörter „die zu pseudonymisierende Krankenversichertennummer" eingefügt.

bbbb) In Buchstabe c wird nach dem Wort „Geburtsdatum" das Wort „Geburtsort," eingefügt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort „Arzt" die Wörter „oder Transplantationsbeauftragten" eingefügt.

bbbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Geburtsdatum" ein Komma und das Wort „E-Mail-Adresse" eingefügt.

ccc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf das Pseudonym der Krankenversichertennummer ausschließlich zum Zweck der Vermeidung möglicher Fehlzuordnungen bei Doppelungen persönlicher Daten bei unterschiedlichen Personen im Abfragefall verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudonymisierung legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Benehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest."

cc)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf eine Auskunft aus dem Register" durch die Wörter „Eine Auskunft aus dem Register darf" ersetzt und wird das Wort „erteilen" durch die Wörter „erteilt werden" ersetzt.

bbb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein als auskunftsberechtigt benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder Gewebespender erfragen,

1.
wenn der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden ist oder

2.
in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ- oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird."

ccc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „weitergegeben" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

bbbb) Der Nummer 1 werden die Wörter „in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 an" vorangestellt.

cccc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

 
„2.
in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 an den Arzt, der den möglichen Organ- oder Gewebespender behandelt, und".

dddd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

dd)
In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Arzt" die Wörter „oder Transplantationsbeauftragte" eingefügt.

c)
Nummer 4 wird aufgehoben.

2.
Artikel 2 Nummer 1 wird aufgehoben.