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§ 10 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung



(1) 1Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie

1.
über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a)
„Hebamme" nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder

b)
„Hebamme" oder „Entbindungspfleger" nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,

2.
über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,

3.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4.
kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

2Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. 3Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.

 
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Zitierungen von § 10 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 HebStPrV Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
... der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt ...
§ 59 HebStPrV Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
... bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. (2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende ...