§ 10 - Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 10 Besetzung des Beirats



(1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats nach Anhörung der in § 12 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes genannten Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen.

(2) 1Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit niederlegen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn

1.
die Voraussetzungen der Berufung in der Person des Mitglieds nicht mehr gegeben sind,

2.
ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 13 Absatz 3 Satz 2 besteht,

3.
es seinen Aufgaben als Mitglied des Beirats wiederholt nicht nachkommt oder

4.
ein in den Nummern 1 bis 3 nicht genannter wichtiger Grund vorliegt.



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