§ 10 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 10 Auswertungsgruppen


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Geschäftsstelle richtet für jeden im Implantateregister erfassten Implantattyp eine Auswertungsgruppe ein.

(2) 1Die Mitglieder einer Auswertungsgruppe müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde für die Übernahme der Aufgaben dieser Auswertungsgruppe verfügen. 2In einer Auswertungsgruppe sollen insbesondere folgende Institutionen, Einrichtungen und Verbände vertreten sein:

1.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

2.
das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,

3.
die medizinischen Fachgesellschaften für den jeweiligen Implantattyp,

4.
die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. und

5.
ein Herstellerverband der Medizinprodukteindustrie.

(3) Beratend können an den Sitzungen der jeweiligen Auswertungsgruppe teilnehmen:

1.
der Produktverantwortliche, dessen Implantat Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist, oder

2.
die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, deren medizinische Versorgung Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist.

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Zitierungen von § 10 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
§ 3 IRegBV Besetzung der Auswertungsgruppen
... nicht mehr über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, 2. es die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Implantateregistergesetzes zu berücksichtigende Institution oder Einrichtung oder den zu berücksichtigenden Verband ...
§ 9 IRegBV Auswertungsbericht
... die Auffassung des Produktverantwortlichen oder der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 10 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes , 3. die Auswertungsergebnisse und 4. eine Interpretation und Bewertung der ...


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