Das
Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -" durch die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt.
- b)
- In Nummer 32 wird die Angabe „10 Kilowatt" durch die Angabe „30 Kilowatt" ersetzt.
- 2.
- In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt für Zwecke der Minderung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge den Mitunternehmern zuzurechnen ist." ersetzt.
- 3.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - letztmalig für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden."
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411