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§ 10 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften



(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,

2.
branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,

3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und

4.
fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.