- 1.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einen Kräuter- oder Früchtetee in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c Werbung betreibt oder
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 4 ein dort genanntes Gerät oder Material verteilt.
- 1.
- entgegen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit
- a)
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5,
- b)
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, ohne die dort genannte Anleitung oder
- c)
- Artikel 7 Absatz 1, 3, 6 Satz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Absatz 8
Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 ein Erzeugnis, eine Probe oder ein Werbegeschenk verteilt oder
- 3.
- entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 ein Gerät oder Material verteilt.