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Artikel 10 - MTA-Reform-Gesetz (MTARefG k.a.Abk.)

G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 10 Änderung des Hebammengesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 HebG § 77a (neu)

Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt:

§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".

2.
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt."



 

Zitierungen von Artikel 10 MTA-Reform-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 MTARefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTARefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 MTARefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit ...