Das
Hebammengesetz vom
22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 77 folgende Angabe eingefügt:
„§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".
- 2.
- Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Abschnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung erfüllt."
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359