Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder es wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, kann die Erlaubnis
- 1.
- befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
- 2.
- nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden.
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109