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Artikel 10 - Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)

G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 26.05.2021, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 10 (aufgehoben)


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert




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Frühere Fassungen von Artikel 10 MPEUAnpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.05.2021Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1087

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 10 MPEUAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 MPEUAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPEUAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 19 MPDGuaÄndG Änderung des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Nummer 2 und 43 sowie die Artikel 6, 8, 10 , 10c, 12, 14 und 16 werden aufgehoben. 2. Artikel 17 Absatz 8 wird wie folgt ...