(1) 1Der zuständigen Behörde obliegt die Vollzugskontrolle. 2Sie überwacht, dass der Träger des Vorhabens die im Maßnahmengesetz festgelegten Maßnahmen gesetzeskonform umsetzt.
(2) Ist bei einem Verkehrsinfrastrukturprojekt eine Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß
§ 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so erfolgt diese Unterrichtung durch die zuständige Behörde.