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Artikel 10 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)
ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 10 Computer-Notfallteams (CSIRTs)
Artikel 10 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere CSIRTs oder richtet sie ein. Die CSIRTs können innerhalb einer zuständigen Behörde benannt oder eingerichtet werden. Die CSIRTs erfüllen die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, decken mindestens die in den Anhängen I und II genannten Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen ab und sind für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes CSIRT mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, damit es seine in Artikel 11 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT über eine geeignete, sichere und belastbare Kommunikations- und Informationsinfrastruktur verfügt, über die es Informationen mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und anderen einschlägigen Interessenträgern austauscht. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes CSIRT zur Einführung sicherer Instrumente für den Informationsaustausch beiträgt.
(4) Die CSIRTs arbeiten mit sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Gruppierungen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zusammen und tauschen mit diesen gemäß Artikel 29 gegebenenfalls einschlägige Informationen aus.
(5) Die CSIRTs nehmen an gemäß Artikel 19 organisierten Peer Reviews teil.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs in dem CSIRTs-Netzwerk wirksam, effizient und sicher zusammenarbeiten.
(7) Die CSIRTs können Kooperationsbeziehungen mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern aufnehmen. Als Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtern die Mitgliedstaaten den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern, wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschließlich des Traffic Light Protocol, verwendet. Die CSIRTs können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern einschlägige Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union, austauschen.
(8) Die CSIRTS können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren, insbesondere um Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit zu leisten.
(9) Jeder Mitgliedstaat notifiziert der Kommission unverzüglich die Identität des CSIRT gemäß Absatz 1 und des als Koordinator gemäß Absatz 12 Absatz 1 benannten CSIRT, ihre jeweiligen Aufgaben in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben.
(10) Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung ihrer CSIRTs ersuchen.
Zitierungen von Artikel 10 NIS-2-Richtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NIS2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 NIS2 Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs
... h) Beitrag zum Einsatz sicherer Instrumente für den Informationsaustausch gemäß Artikel 10 Absatz 3 . CSIRTs können eine proaktive nicht intrusive Überprüfung ...
Artikel 15 NIS2 CSIRTs-Netzwerk
... errichtet. (2) Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der gemäß Artikel 10 benannten oder eingerichteten CSIRTs der Mitgliedstaaten und des IT-Notfallteams für die ...
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 6 Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 9 Absatz 4 ... 1, 2 und 3 Artikel 9 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 9 Artikel 9 Absatz 5 Artikel 10 Absatz ... 10 Absatz 9 Artikel 9 Absatz 5 Artikel 10 Absatz 10 Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 ... 9 Absatz 5 Artikel 10 Absatz 10 Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absätze 1, 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
§ 165 TKG Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (vom 06.12.2025)
... Bundesnetzagentur kann zur Unterstützung ein Computer-Notfallteam gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben in Anspruch nehmen. Die Bundesnetzagentur kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 25 NIS2-RLUG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1; L 33 vom 7. Februar 2018, S. 5)" durch die Angabe „ Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555 " ersetzt. 12. § 167 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
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