§ 10 Ortsangabe
1Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden, genügt als Ortsangabe die Angabe „Geschäftsstelle". 2Andernfalls ist die genaue Bezeichnung des Ortes oder der Orte, an dem oder an denen das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, einzutragen. 3Hierbei ist soweit möglich die Anschrift anzugeben.
interne Verweise
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