§ 10 - Rechtspflegergesetz (RPflG)

neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

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Zitierungen von § 10 RPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 RPflG Nicht anzuwendende Vorschriften (vom 01.12.2010)
... §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht ...


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