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§ 10 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 10 Berechnung



(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) 1In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. 2Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.



 

Zitierungen von § 10 RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 101 FGG-RG Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
... In Buchstabe g wird die Angabe „§ 18 BRAGO" durch die Angabe „§ 10 RVG" ersetzt. bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aaa) ... In Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „§ 18 BRAGO" durch die Angabe „§ 10 RVG" ersetzt. dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert: aaa) ...