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1Der Vergleichswert wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgehend von dem Grundgehalt berechnet, das in analoger Anwendung von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 3 ermittelt wird.
2Erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14, so sind die nach
§ 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen.
3Konnte der Erwerbstätigkeit aufgrund der Schädigung nur eingeschränkt nachgegangen werden, ist der Anteil der durchschnittlichen schädigungsbedingten Minderleistung an der gesamten Erwerbstätigkeit festzustellen und von dem nach Satz 1 und 2 zugrunde gelegten Betrag abzuziehen.
4Der Vergleichswert errechnet sich durch die Multiplikation von 1,79 Prozent des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Betrages mit den Jahren der Erwerbstätigkeit.
5Der sich so ergebende Vergleichswert ist entsprechend
§ 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen.