§ 10 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)

Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 10 Muster


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Berufsgenossenschaft kann Muster für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen und Vordrucke im Verkehrsblatt bekannt machen.

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Zitierungen von § 10 SeeLotsEigV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeLotsEigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotsEigV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeLotsEigV Seelotseignungszeugnis
... der Arzt die Seelotseignung fest, so ist 1. der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 bekannt gemachte Vordruck des Seelotseignungszeugnisses vollständig auszufüllen, zu ...


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