Dem
§ 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung können aus Anlass der COVID-19-Pandemie auf Vorschlag des Vorsitzenden mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- 1.
- kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
- 2.
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können."