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§ 10
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§ 10 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
Artikel 1 G. v. 25.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 242-2
Politische Häftlinge
1 weitere Fassung
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§ 10 Aufhebung der Stiftung
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
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