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§ 10 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)

§ 10 Beirat



1Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen. 2Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen. 3Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. 4Das Nähere regelt die Satzung.

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