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§ 10 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-81 Berufliche Bildung

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 9 Absatz 3,

2.
das Fachgespräch nach § 9 Absatz 4.

2Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.



 

Zitierungen von § 10 VertrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 VertrFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 10 Absatz 2 , 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3.  ... nach § 10 Absatz 2, 2. die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3 . (3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ...
§ 12 VertrFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese ...
Anlage 1 VertrFPrV (zu den §§ 10 und 11) Bewertungsmaßstab und -schlüssel