§ 50 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden."
- 2.
- In Satz 5 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230