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§ 10 - eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Geltung ab 01.11.2019, nachträglich verschoben auf 01.11.2020; FNA: 210-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 10 Informationspflichten



(1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip der eID-Karte gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.

(2) 1Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12, einschließlich des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. 2Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. 3Die antragstellende Person ist auf das vorhandene Informationsmaterial hinzuweisen.

(3) 1Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. 2Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der eID-Karte übermittelt werden. 3Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.



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Frühere Fassungen von § 10 eIDKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 eIDKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 eIDKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eIDKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 3 EIdNwG Änderung des eID-Karte-Gesetzes (vom 22.08.2021)
... elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 durchzuführen." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chip" ...