Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 6 wird nach dem Wort „Fallpauschalenvergütung" das Wort „durchzuführen" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter „bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten und" gestrichen.
- bb)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung zur Teilnahme an der Kalkulation haben keine aufschiebende Wirkung."
- 2.
- § 17c wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 geben das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung nach Satz 5 oder der Festsetzung nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 unverzüglich nach dem Abschluss der Vereinbarung oder nach der Festsetzung im Bundesanzeiger bekannt."
- b)
- In Absatz 2b Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhausabrechnung" die Wörter „über die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die nach Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 5 oder der Festsetzung nach Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 5 aufgenommen werden," eingefügt.