(1) Die Leistungen nach
§ 1 Absatz 4 werden durch die niedergelassenen Ärzte und durch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren sowie durch die von diesen beauftragten labormedizinischen Leistungserbringer erbracht.
(2)
1Die Leistungserbringer nach Absatz 1 rechnen die Leistungen nach
§ 1 Absatz 4 mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab.
2§ 7 Absatz 2 bis 6 Satz 1 gilt für die Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Festlegungen nach
§ 7 Absatz 4 und 5 spätestens bis zum 8. August 2020 erfolgen und kein Benehmen herzustellen ist.
(3)
1Die an die Leistungserbringer nach Absatz 1 zu zahlende Vergütung für alle mit der Testung verbundenen ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der labordiagnostischen Leistungen beträgt pauschal 15 Euro.
2Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden.
3Für die Vergütung der Leistungserbringer nach Absatz 1 für die labordiagnostischen Leistungen gilt
§ 9 entsprechend.
(4) Für das Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt
§ 8 entsprechend.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Anzahl der nach Absatz 2 Satz 1 abgerechneten Leistungen mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1