§ 1107 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1107 Einzelleistungen


§ 1107 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 1107 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1107 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 17 GBV (vom 09.10.2013)
... Grundschulden und Rentenschulden sind die in das Grundbuch einzutragenden Geldbeträge (§ 1107 , § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1, §§ 1192, 1199 des Bürgerlichen ...


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