1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 106,
107 Abs. 1 Nr. 2,
§§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
3Soweit den in
§ 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070