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Artikel 111 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 94
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 111


Artikel 111 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

c)
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.



 

Zitierungen von Artikel 111 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 111 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
§ 18 BHO Kreditermächtigungen (vom 01.01.2025)
... das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 2 HBeglG 2025 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur ...