Das
Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 17 wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16) Zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem 25. Mai 2018 unter den Voraussetzungen des
§ 15 Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, sind das Unternehmen, das Institut oder der in
§ 3 Absatz 3 genannte Gläubiger verpflichtet, die Daten nach Maßgabe des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 zu übermitteln, es sei denn, der Arbeitnehmer hat der Datenübermittlung schriftlich widersprochen."
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354