1Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen.
2Die Vorschriften des
§ 1123 Abs. 2 Satz 1, des
§ 1124 Abs. 1, 3 und des
§ 1125 finden entsprechende Anwendung.
3Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 PfandBG Deckungswerte (vom 30.12.2023) ... die sich die Hypothek bei inländischen Grundstücken nach den §§ 1120, 1123, 1126 , 1127 und 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf Ansprüche aus mit ...
V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 110
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607