Artikel 112 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 112 Änderung des Bundeswaldgesetzes


Artikel 112 ändert mWv. 1. Januar 2024 BWaldG § 42

In § 42 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige" durch das Wort „sonstige" ersetzt.



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