§
108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§
110 und
111.
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940