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§ 112 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 112 Preishöchstgrenzen



(1) 1Preise für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. 2Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. 3Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Betreiberauswahl.

(2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(3) 1Wird der Preis von über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6 Satz 3 zur Anwendung kommen. 2Der Preis nach Satz 1 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(4) 1Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. 2Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(5) 1Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerrufnummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. 2Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(6) 1Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. 3Sie kann durch Allgemeinverfügung Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen. 4Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgrenzen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.



 

Zitierungen von § 112 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 109 TKG Preisangabe
... wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der ...
§ 116 TKG Wegfall des Entgeltanspruchs
... Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt, 3. entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden, 4. entgegen § 113 die ...
§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt, 23. entgegen § 112 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Satz 1 einen Preis erhebt, 24. entgegen § 113 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ...