Wird die neue Rangordnung eingetragen (§
102 Abs. 2, §
111) oder wird das Verfahren eingestellt (§
109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 122
§ 10 GBV ... im Enteignungsverfahren, im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) und in ähnlichen Fällen vorgesehenen, auf diese Verfahren ...