Artikel 113 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 113 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes


Artikel 113 ändert mWv. 1. Januar 2024 HolzSiG § 6

In § 6 Absatz 1 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige" durch das Wort „sonstige" ersetzt.



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