§ 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.
(2)
1Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen.
2Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, §
115 Abs. 3 angewandt.
3Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§
120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen.
4Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.
(3)
1Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach §
115 vorzuführen.
2Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß §
115 Abs. 4 zu belehren.
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interne Verweise§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung (vom 01.01.2023) ... (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a , 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die ...
§ 140 StPO Notwendige Verteidigung (vom 13.12.2019) ... zu einem Berufsverbot führen kann; 4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a , 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige ...
§ 143a StPO Verteidigerwechsel (vom 13.12.2019) ... 2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere ... beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder 3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und ...
Zitat in folgenden NormenJugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 1 PVNeuRG Änderung der Strafprozessordnung ... 5 werden wie folgt gefasst: „4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a , 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige ... 2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächsten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtverteidiger die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund, insbesondere ... beantragt; der Antrag ist unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren gemäß § 115a beendet ist; oder 3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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