(1)
1Eine nach
§ 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen.
2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach
§ 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
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G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749