Artikel 116 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 116 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 116 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 ALG § 40, § 62

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie folgt gefasst:

§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

2.
In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

3.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

b)
In dem Wortlaut wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 116 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 116 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 54 SozERG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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