§ 1170 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger


§ 1170 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. 2Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) 1Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. 2Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.


Text in der Fassung des Artikels 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 1170 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1170 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1170 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 887 BGB Aufgebot des Vormerkungsgläubigers (vom 01.09.2009)
... so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen ...
§ 1104 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter (vom 01.09.2009)
... so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen ...
§ 1175 BGB Verzicht auf die Gesamthypothek
... so erlischt die Hypothek an diesem. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen ...
§ 1188 BGB Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
...  (2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 447 FamFG Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
... eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. ...
§ 448 FamFG Antragsberechtigter
... des belasteten Grundstücks. (2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung ...
§ 450 FamFG Besondere Glaubhaftmachung
... Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, dass eine das ...
§ 452 FamFG Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
... (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 448 bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170 , 1171 und 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die §§ 66, 67, 58  ...
§ 484 FamFG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
... Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170 , 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der ...

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
G. v. 18.04.1950 BGBl. S. 88; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 38 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
§ 14 HypErklG
... Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Für einen Rechtsstreit, ...

Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 6 GBBerG Berechtigte unbekannten Aufenthalts, nicht mehr bestehende Berechtigte (vom 01.09.2009)
... Grundakten vernichtet und nicht mehr wiederherzustellen sind. (1a) Soweit auf § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird, ist diese Bestimmung auf die vor dem 3. Oktober ...

Grundbuchordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 41 GBO (vom 01.09.2009)
... Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170 , 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die ...
§ 67 GBO (vom 01.09.2009)
... Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170 , 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... Ausschließungsbeschluss" ersetzt. 9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die ...


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