§ 117 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner


§ 117 hat 1 frühere Fassung

1Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. 2Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. 3Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. 4Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025

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Frühere Fassungen von § 117 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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