(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den
§§ 115 und
116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.
(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,
- 1.
- bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,
- 2.
- bei Prüfungen nach § 116 fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung.
2Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die Ursache beseitigt wird, 51. entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung erfolgt, 52. entgegen § 117 Absatz ... 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung erfolgt, 52. entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ...
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8